11 Ausstandsgesuche jederzeit gestellt werden können und an keine Frist gebunden sind, solange dies «unverzüglich» im Sinne des Gesetzes bzw. der Rechtsprechung nach Kenntnis des vorgebrachten Grundes geschieht. Entsprechend droht kein Rechtsnachteil, wenn ein Gesuch erst im Rahmen der Verhandlung gestellt werden kann. Unabhängig vom Zeitpunkt der Geltendmachung – ob vorgängig oder anlässlich der Verhandlung – nimmt das Verfahren seinen Lauf und übt die betroffene Person gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus.