7. An der Erwähnung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers auf der Vorladung als Ordnungsvorschrift (vgl. E. 6 hiervor) ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts. 7.1 Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Möglichkeit der Geltendmachung von Ausstandsgründen gegeben sein müsse, ist ihm entgegenzuhalten, dass