Vielmehr ist dies den Parteien in geeigneter Form – allenfalls auch erst zu Beginn der Hauptverhandlung – zu eröffnen (BBl 2006 1085, S. 1218). 6.9 Zusammenfassend ergeben die grammatikalische, historische, teleologische und systematische Auslegung, dass es sich bei Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO nicht um eine Gültigkeits-, sondern um eine Ordnungsvorschrift handelt.