Diese beiden gesetzlichen Bestimmungen sprechen dafür, dass es sich bei der Erwähnung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers in der Vorladung nicht um eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Wie erwähnt geht, lässt sich zudem der Botschaft entnehmen, dass wenn sich nach Erlass der Vorladung ergibt, dass (auch) andere Personen die Verfahrenshandlungen vornehmen werden – etwa bei Änderung der Zusammensetzung eines Kollegialgerichts –, keine neue Vorladung zu erlassen ist. Vielmehr ist dies den Parteien in geeigneter Form – allenfalls auch erst zu Beginn der Hauptverhandlung – zu eröffnen (BBl 2006 1085, S. 1218).