Dies bedeutet, dass beispielsweise weder ein vorerwähntes Ausstandsgesuch noch dessen blosse Möglichkeit die Gültigkeit einer Vorladung beeinflussen. Hinzu kommt, dass die Verfahrensleitung gemäss Art. 339 Abs. 1 StPO die Hauptverhandlung eröffnet, die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gibt und die Anwesenheit der vorgeladenen Personen feststellt. Diese beiden gesetzlichen Bestimmungen sprechen dafür, dass es sich bei der Erwähnung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers in der Vorladung nicht um eine Gültigkeitsvorschrift handelt.