201 Abs. 2 Bst. a StPO im Sinne der teleologischen Auslegungsmethode – jedenfalls hinsichtlich der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers – nicht um eine Gültigkeitsvorschrift. 6.8 Im Lichte der systematischen Auslegung sind weitere die Vorladung betreffende Gesetzesbestimmungen zu berücksichtigen. Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Dieser Widerruf wird jedoch erst wirksam, wenn er der vorgeladenen Person kenntlich gemacht wird. Dies bedeutet, dass beispielsweise weder ein vorerwähntes Ausstandsgesuch noch dessen blosse Möglichkeit die Gültigkeit einer Vorladung beeinflussen.