Entsprechend entspricht es nicht Sinn und Zweck der Norm, dass die fehlende Nennung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers auf der Vorladung zu deren Ungültigkeit führt, zumal bei Nichtnennung der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden, entsprechende Rügen zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden können (CHRISTEN STEFAN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich - Basel - Genf 2010, S. 113; WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N. 6 zu Art. 201 StPO, mit Hinweis). Demnach handelt es sich bei Art. 201 Abs. 2 Bst.