Dadurch soll die Blockierung oder Verzögerung des Verfahrens aufgrund von ungerechtfertigten Ausstandsgesuchen verhindert werden. Entsprechend entspricht es nicht Sinn und Zweck der Norm, dass die fehlende Nennung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers auf der Vorladung zu deren Ungültigkeit führt, zumal bei Nichtnennung der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden, entsprechende Rügen zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden können (CHRISTEN STEFAN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich - Basel - Genf 2010, S. 113;