59 Abs. 3 StPO bis zum Entscheid über einen geltend gemachten Ausstandsgrund weiterhin ausführt, wird die vorgeladene Person bei Geltendmachung eines Ausstandsgrundes nicht von der Pflicht befreit, der Vorladung Folge zu leisten. Dadurch soll die Blockierung oder Verzögerung des Verfahrens aufgrund von ungerechtfertigten Ausstandsgesuchen verhindert werden.