10 6.7 Zweck der in Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO vorgesehenen Angaben ist es, der vorgeladenen Person die Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte zu ermöglichen, unter anderem die rechtzeitige Geltendmachung von Ausstandsgründen. Weil die vom Ausstand betroffene Person ihr Amt nach Art. 59 Abs. 3 StPO bis zum Entscheid über einen geltend gemachten Ausstandsgrund weiterhin ausführt, wird die vorgeladene Person bei Geltendmachung eines Ausstandsgrundes nicht von der Pflicht befreit, der Vorladung Folge zu leisten.