erst zu Beginn der Hauptverhandlung eine entsprechende Änderung mitteilen zu müssen. Zudem hat im Unterschied zum Richtergremium, welches als Spruchkörper während der ganzen Verhandlung unverändert bleiben muss, der Wechsel eines Gerichtsschreibers nicht einmal die Folge, dass die gesamte Hauptverhandlung wiederholt werden muss, wie es eben bei einem Richterwechsel der Fall ist (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 14 zu Art. 348). Diese Ausführungen sprechen dagegen, die Bestimmung von Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO als starre Gültigkeitsvorschrift zu verstehen.