Es entspricht aufgrund der Geschäftslast der Strafbehörden und der Terminkalender der Parteienvertreter einer Tatsache, dass Gerichtsverhandlungen frühzeitig angesetzt und damit entsprechende Vorladungen erlassen werden müssen. Im Gegensatz zur Richterin bzw. zum Richter wird die protokollführende Person in der Praxis zwangsläufig oft erst relativ kurz vor der Verhandlung festgelegt, was eine Nennung in der Vorladung nicht immer zu- bzw. sinnvoll erscheinen lässt. Ihre Einsetzung hängt von deren Verfügbarkeit sowie der Einsatzplanung des Gerichts ab.