Die wesentlichen Entscheidungen und die Leitung des Verfahrens obliegen der vorsitzenden Richterin bzw. dem vorsitzenden Richter, während die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber das Protokoll führt und bei der Urteilsabfassung mitwirkt. Es entspricht aufgrund der Geschäftslast der Strafbehörden und der Terminkalender der Parteienvertreter einer Tatsache, dass Gerichtsverhandlungen frühzeitig angesetzt und damit entsprechende Vorladungen erlassen werden müssen.