Dabei ist ergänzend zu erwähnen, dass der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber im Rahmen des Verfahrens lediglich beratende Funktion und kein Stimm- oder Entscheidungsrecht zukommt (Art. 348 Abs. 2 StPO). Die wesentlichen Entscheidungen und die Leitung des Verfahrens obliegen der vorsitzenden Richterin bzw. dem vorsitzenden Richter, während die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber das Protokoll führt und bei der Urteilsabfassung mitwirkt.