nenden Personen nach diesem Zweck bestimme (BBl 2006 1085, S. 1218). Das deutet darauf hin, dass auch die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber unter Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO fällt. Dabei ist ergänzend zu erwähnen, dass der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber im Rahmen des Verfahrens lediglich beratende Funktion und kein Stimm- oder Entscheidungsrecht zukommt (Art. 348 Abs. 2 StPO).