In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts hielt der Gesetzgeber fest, dass die Vorladung als Zwangsmittel der Sicherstellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten diene und deren Nichterscheinen mit einschneidenden Folgen verbunden sei, weshalb der Inhalt der Vorladung gesetzlich näher geregelt werde (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1217). Hinsichtlich der Pflicht zur Nennung der an der Verfahrenshandlung mitwirkenden Personen wird ausdrücklich festgehalten, dass diese der frühzeitigen Geltendmachung von Ausstandsgründen dienen solle und sich der Kreis der zu nen-