Aus ihm lässt sich nicht schliessen, dass die Nennung der Gerichtsschreiberin bzw. des Gerichtsschreibers in der Vorladung als Gültigkeitsvorschrift zu verstehen ist. 6.6 In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts hielt der Gesetzgeber fest, dass die Vorladung als Zwangsmittel der Sicherstellung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten diene und deren Nichterscheinen mit einschneidenden Folgen verbunden sei, weshalb der Inhalt der Vorladung gesetzlich näher geregelt werde (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1217).