201 StPO kantonale Unterschiede hätten beseitigt werden sollen. Würde man den Kantonen überlassen, selbst zu bestimmen, welche Personen als «Verfahrensbeteiligte» im Sinne von Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO zu bezeichnen seien, würde dieses Ziel verfehlt. Insgesamt gelangt der Beschwerdeführer deshalb zum Schluss, dass die fehlende Nennung des Gerichtsschreibers zur Ungültigkeit der Vorladung führt.