Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Zweck der Norm darin bestehe, den Parteien die frühzeitige Geltendmachung von Ausstandsgründen zu ermöglichen. Da Gerichtsschreiber ebenfalls vom Ausstand erfasst seien und im Kanton Bern überdies über eine beratende Stimme verfügten, seien sie als an der Verfahrenshandlung beteiligte Personen zu qualifizieren und folglich zwingend auf der Vorladung zu nennen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich aus der Gesetzgebungsgschichte ergebe, dass mit Art. 201 StPO kantonale Unterschiede hätten beseitigt werden sollen.