die Unterlassung der Bekanntgabe führe somit zur Ungültigkeit der Vorladung. Unter Hinweis auf Art. 331 Abs. 1 Satz 2 StPO macht er geltend, der Gesetzgeber habe der Mitteilung der Zusammensetzung des Gerichts besonderes Gewicht beigemessen und Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO dadurch konkretisieren wollen. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Zweck der Norm darin bestehe, den Parteien die frühzeitige Geltendmachung von Ausstandsgründen zu ermöglichen.