MOREILLION/PAREIN-REYMOND, Commentaire de la CPP, 2016). Nach seiner Auffassung ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach die Vorladungen die genannten Angaben «enthalten» und nicht «enthalten können», was im Gegensatz zu einer blossen Ordnungsvorschrift für einen zwingenden Charakter spreche. Nach den von ihm zitierten Lehrmeinungen sei die Bekanntgabe sämtlicher an der Hauptverhandlung beteiligter Personen zwingender Bestandteil der Vorladung; die Unterlassung der Bekanntgabe führe somit zur Ungültigkeit der Vorladung.