a StPO enthalten Vorladungen die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden. Das Gesetz legt den Inhalt der Vorladung in aufzählender Form im Einzelnen verbindlich fest (AR- QUINT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N. 7 zu Art. 201 StPO). Ob es sich dabei um eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift handelt, wird in der Lehre nicht eindeutig dargelegt. 6.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, bei Art. 201 Abs. 2 Bst.