je mit Hinweisen). 6.3 Die Vorladung ist der Befehl einer Strafbehörde an eine genau bezeichnete Person, persönlich zu einer bestimmten Verfahrenshandlung zu erscheinen, und soll primär die Anwesenheit von Personen bei Verfahrenshandlungen sicherstellen (CHATTON/DROZ; in: Commmentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage 2019, N. 1 ff. zu Art. 201 StPO). Gemäss Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO enthalten Vorladungen die Bezeichnung der vorladenden Strafbehörde und der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden.