6. 6.1 Integraler Bestandteil für die nachfolgende Beurteilung der Beschwerde ist die Frage, ob es sich bei Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO um eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift handelt. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass eine fehlende Bezeichnung des Gerichtsschreibers die Ungültigkeit der Vorladung nach sich zieht. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, gelangt die Beschwerdekammer bei Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmungen zum Schluss, dass Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO eine Ordnungsvorschrift darstellt.