Dies schon alleine deswegen, weil die Gerichtsschreiber im Kanton Bern bekannterweise beratende Stimme hätten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dargetan habe, warum er nicht ohne Weiteres an den insgesamt drei angesetzten Hauptverhandlungen erschienen sei. Von einem unentschuldigten Fernbleiben könne keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zum Erscheinen verpflichtet gewesen sei. Ohne diese Verpflichtung könne denklogisch auch kein Säumnis vorliegen. Das Gegenteil sei der Fall: