Die Beschwerde sei nach dem Gesagten abzuweisen. 5.3 In seinen Schlussbemerkungen betont der Beschwerdeführer erneut, dass der Gerichtsschreiber wie der Gerichtspräsident grundsätzlich wegen Befangenheit in den Ausstand geschickt werden könnten. Von daher sei auch nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft im Sinne des Gesetzes davon auszugehen, dass der Gerichtsschreiber die Verhandlung «vornehme». Dies schon alleine deswegen, weil die Gerichtsschreiber im Kanton Bern bekannterweise beratende Stimme hätten.