Der Beschwerdeführer sei zumindest zu den Verhandlungen vom 12. Juni 2025 und vom 5. August 2025 aus freiem Willen, also ohne objektive oder subjektive Unmöglichkeitsgründe, ferngeblieben. Der Staat müsse vorliegend lediglich das unentschuldigte Fernbleiben von der Hauptverhandlung nachweisen. Das Regionalgericht habe mit anderen Worten zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung schuldhaft bzw. unentschuldigt ferngeblieben ist. Die Beschwerde sei nach dem Gesagten abzuweisen.