7 tig. Die Fristen gemäss Art. 202 Abs. 1 Bst. b StPO seien in allen Fällen eingehalten worden. In allen Fällen sei die Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer deutlich vor Ablauf der genannten Frist erfolgt, was anhand seiner Eingaben, in welchen er die Vorladungen referenziere, belegt sei. Der Beschwerdeführer sei zumindest zu den Verhandlungen vom 12. Juni 2025 und vom 5. August 2025 aus freiem Willen, also ohne objektive oder subjektive Unmöglichkeitsgründe, ferngeblieben.