Der Gerichtsschreiber führe das Protokoll und wirke bei der Abfassung des Urteils mit, nehme die Verhandlung aber nicht im Sinne vor, wie es im streitigen Artikel gemeint sei. Eine Pflicht, administratives Gerichtspersonal zwingend zu benennen, lasse sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dessen Funktion in der Lehre und Rechtsprechung entnehmen. Selbst wenn man eine Mitteilungsbedürftigkeit des Gerichtsschreibers bejahe, wäre das Fehlen seiner Bezeichnung jedenfalls kein wesentlicher Mangel, der die Vorladung insgesamt ungültig mache.