201 Abs. 2 Bst. a StPO verlange die Bezeichnung «der Personen, welche die Verfahrenshandlung vornehmen werden». Sinn und Zweck sei es, der beschuldigten Person frühzeitig die Wahrnehmung eines Ausstandsgesuchs zu ermöglichen. Das Vornehmen der Hauptverhandlung obliege rechtlich den Gerichtsmitgliedern. Der Gerichtsschreiber führe das Protokoll und wirke bei der Abfassung des Urteils mit, nehme die Verhandlung aber nicht im Sinne vor, wie es im streitigen Artikel gemeint sei.