Dies sei indes vom Regionalgericht mit Verfügung vom 27. Mai 2025 abgelehnt worden. Es sei nicht das Versäumnis des Beschwerdeführers, dass sein ordnungsgemässes Verschiebungsgesuch vom Regionalgericht nicht als solches gewertet worden sei. Der Beschwerdeführer sei berechtigt gewesen, den Entscheid des Bundesgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Die Frage des Fehlens an der ersten Hauptverhandlung könne gemäss Urteil des Bundesgerichts 7B_504/2025 erst anlässlich der Berufung geklärt werden. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, Art. 201 Abs. 2 Bst.