Fehle es an einer ordnungsgemässen Vorladung, könne auch kein unentschuldigtes Fehlen eingetreten sein. Zudem gehe die Vorinstanz in ihrer Begründung aktenwidrig davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Verschiebungsgesuch für den Termin vom 5. August 2025 vorgelegt habe. Dies sei auch die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 3 hiervor). Er habe sehr wohl und frühzeitig mit Schreiben vom 21. Mai 2025 auf die Beschwerde beim Bundesgericht hingewiesen und um Verschiebung des Termins nachgesucht. Dies sei indes vom Regionalgericht mit Verfügung vom 27. Mai 2025 abgelehnt worden.