In allen drei Vorladungen sei keine protokollführende Person mitgeteilt worden. Erschwerend komme hinzu, dass zwar für die zweite Verhandlung der Gesuchsgegner 2 als Gerichtsschreiber mitgeteilt worden sei, dann aber trotz fortbestehender Einsetzung auf der dritten Vorladung wiederum keine protokollführende Person aufgeführt gewesen sei. Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung sei der Gesuchsgegner 2 als Gerichtsschreiber auch an der Hauptverhandlung vom 5. August 2025 eingesetzt gewesen. Fehle es an einer ordnungsgemässen Vorladung, könne auch kein unentschuldigtes Fehlen eingetreten sein.