Auch die Nennung der Verfahrensbeteiligten diene der Wahrung des rechtlichen Gehörs. Werde nämlich ein Ausstandsgesuch erst anlässlich der Hauptverhandlung gestellt, hemme dies deren Durchführung nicht. Anhand dessen sei dargetan, dass es sich bei Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO um eine Gültigkeitsvorschrift handle. In allen drei Vorladungen sei keine protokollführende Person mitgeteilt worden.