6 se Information bei der Gültigkeit der Vorladung gar nicht ankomme. Daraus sei vielmehr der gegenteilige Schluss zu ziehen, dass der Kanton Bern beim Entwurf der Vorladungen auch davon ausgegangen sei, dass diese Information zum Protokollführer unter Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO falle. Entsprechend sei der einzig richtige Schluss, dass er sich dabei um eine Gültigkeitsvorschrift handle. Auch die Nennung der Verfahrensbeteiligten diene der Wahrung des rechtlichen Gehörs.