Lasse man zu, dass die Kantone selbst darüber befänden, wer als «am Verfahren beteiligte Person» zu verstehen sei, sei der alte Zustand mit kantonalen Unterschieden wieder hergestellt. In Anbetracht dessen habe der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um Neubeurteilung chronologisch dargelegt, dass in den Vorladungen zu keiner Zeit ein Protokollführer rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Auch hier leuchte es bei der Betrachtung der Vorladung nicht ein, warum die protokollführende Person überhaupt genannt werde, wenn es doch auf die-