c, wonach die Mitteilung des Grundes für die Vorladung unter den Vorbehalt der Wahrung des Untersuchungszwecks gestellt werde. Bei Bst. c habe der Gesetzgeber ausdrücklich eine Alternative formuliert. Es leuchte nicht ein, warum die Vorschriften des Gesetzes durch die Rechtsprechung verwässert werden sollten. Lasse man zu, dass die Kantone selbst darüber befänden, wer als «am Verfahren beteiligte Person» zu verstehen sei, sei der alte Zustand mit kantonalen Unterschieden wieder hergestellt.