Deshalb verweise der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Funktion eines Gerichtsschreibers im bernischen Strafverfahren; dass ein Gerichtsschreiber abgelehnt werden könne, bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Hätte der Gesetzgeber nicht gemeint, dass diese Informationen in der Vorladung enthalten seien müssten, hätte er die Formulierung «sie sollen enthalten» statt «sie enthalten» gewählt. Dass es sich bei Art. 201 Abs. 2 StPO um Gültigkeitsvoraussetzungen handle, zeige sich auch anhand von Bst. c, wonach die Mitteilung des Grundes für die Vorladung unter den Vorbehalt der Wahrung des Untersuchungszwecks gestellt werde.