Es handle sich dabei um eine Gültigkeitsvorschrift und diene dazu, den Parteien frühestmöglich Ausstandsgesuche zu ermöglichen. Berücksichtige man dies, müssten logsicherweise diejenigen Personen genannt werden, auf die die Ausstandsgründe angewendet werden könnten. Deshalb verweise der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Funktion eines Gerichtsschreibers im bernischen Strafverfahren; dass ein Gerichtsschreiber abgelehnt werden könne, bedürfe keiner weiteren Ausführungen.