5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden, da der Gerichtsschreiber auf der Vorladung nicht ersichtlich gewesen sei. Weder die vom Regionalgericht zitierte Stelle noch die zitierte Meinung von Righetti beantworteten die Frage, ob ein Gerichtsschreiber von Art. 201 Abs. 2 Bst. a StPO erfasst werde. Die vom Regionalgericht gelieferte Begründung, dass die Nennung des Gerichtsschreibenden keine Gültigkeitsvoraussetzung sei, sei nicht korrekt. Es handle sich dabei um eine Gültigkeitsvorschrift und diene dazu, den Parteien frühestmöglich Ausstandsgesuche zu ermöglichen.