Der Anspruch auf Neubeurteilung kann von bestimmten Formen und Fristen abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar, wenn eine Neubeurteilung deswegen abgelehnt wird, weil der in Abwesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Verhandlung teilzunehmen, oder er die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat (BGE 129 II 56 E.6.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil des Bundesgericht 6B_1175/2016 vom 24. März 2017 E. 9.3).