Entweder konnte er am Hauptverhandlungstermin vom 5. August 2025 nicht erscheinen, weil er vor Empfang der Vorladung vom 12. Juni 2025 bereits dem Verschiebungsgesuch beizulegende Hotelbuchung usw. vorgenommen hatte. Oder aber der Beschuldigte war vor Empfang der Vorladung vom 12. Juni 2025 bereits Verpflichtungen eingegangen, welche er hätte dem Gericht vorlegen können. Ohne diese Belege gelingt es dem Beschuldigten nicht, glaubhaft darzulegen, am Hauptverhandlungstermin vom 5. August 2025 unverschuldet verhindert gewesen zu sein.