Die Behauptung bleibt damit unbegründet (und erscheint mit Blick auf seine Berufungsanmeldung vom 5. August 2025 aus F.________ (Ort) als unglaubhaft) und der Beschuldigte gilt als unentschuldigt ferngeblieben. Daran ändert auch sein Vorbringen im Schreiben vom 31. Juli 2025 (pag. 1073 ff.) nichts, worin in er die Beweislosigkeit darauf zurückführt, sich nur mit dem Auto und innerhalb des Schengenraums zu bewegen. Entweder konnte er am Hauptverhandlungstermin vom 5. August 2025 nicht erscheinen, weil er vor Empfang der Vorladung vom 12. Juni 2025 bereits dem Verschiebungsgesuch beizulegende Hotelbuchung usw. vorgenommen hatte.