Hauptverhandlungstermin (3) vom 5 August 2025: Mit Vorladung vom 12. Juni 2025 wurde die Hauptverhandlung neu auf den 5. August 2025 angesetzt (pag. 1049 ff.). Die Vorladung wurde erneut an die bekannte Adresse und mit Rückschein zugestellt (pag. 1051.1). Deren tatsächliche Kenntnisnahme ist anhand des Schreibens vom 23. Juli 2025 belegt (pag. 1059 ff.). Damit gilt der Beschuldigte auch für den dritten Hauptverhandlungstermin als ordnungsgemäss vorgeladen. Er führt in seinem Schreiben vom 23. Juni 2025 aus (pag, 1059 ff.), dass er sich am 12. Juni 2025 in einem Erholungsurlaub befinde und erst Ende August aus E.____