Die Nennung des/der Gerichtsschreiber/in in der Vorladung stellt keine Gültigkeitsvoraussetzung in Bezug auf die Vorladung dar (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 6 zu Art. 201). Der Beschuldigte ist indes nicht am Hauptverhandlungstermin erschienen (pag. 1047 f.) Mit Blick auf die Begründung in der Eingabe vom 11. August 2025 ist festzuhalten, dass die (unzulässige) Beschwerde gegen die Feststellung der unentschuldigten Abwesenheit am 29. April 2025 mit Blick auf den 15. April 2025