Hauptverhandlungstermin (2) vom 12. Juni 2025: Mit Vorladung vom 29. April 2025 wurde die Hauptverhandlung neu auf den 12. Juni 2025 angesetzt (pag. 982 ff.). Erneut wurde die Vorladung an die bekannte Adresse und mit Rückschein zugestellt (pag. 985) und deren tatsächliche Kenntnisnahme mit Schreiben vom 7. Mai 2025 bestätigt (pag. 986). Auch für den zweiten Hauptverhandlungstermin gilt der Beschuldigte als ordnungsgemäss vorgeladen. Die Nennung des/der Gerichtsschreiber/in in der Vorladung stellt keine Gültigkeitsvoraussetzung in Bezug auf die Vorladung dar (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl.