946 ff.) meldete sich der Beschuldigte krank und gab bekannt, nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können. Mit Verfügung vom 14. April 2025 (pag. 952 f.) hielt das Gericht am Hauptverhandlungstermin fest. Mit der neuen Vorladung vom 29. April 2025 (pag. 982 ff.) wurde sodann förmlich festgehalten, dass der Beschuldigte am 15. April 2025 unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde (pag. 988 ff.) trat das Obergericht mit Beschluss vom 20. Mai 2025 (pag. 1003 ff.) und das Bundesgericht am 5. August 2025 nicht