918) auf diese und beantragte, die Hauptverhandlung auf frühestens Mitte Mai zu verschieben. Zur Begründung führte er aus, dass er im April eine mündliche Eignungsprüfung zur Zulassung zur deutschen Anwaltschaft ablegen und anschliessend für vier Wochen in Kur sein werde. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2025 abgewiesen (pag. 925 ff.). Die Korrespondenz belegt, dass der Beschuldigte vom Termin rechtzeitig Kenntnis hatte. Er gilt damit als ordnungsgemäss vorgeladen. Mit Schreiben vom 13. April 2025 (pag. 946 ff.) meldete sich der Beschuldigte krank und gab bekannt, nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können.