Das Regionalgericht begründet das Abwesenheitsurteil in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Hauptverhandlungstermin (1) vom 15. April 2025: Mit Vorladung vom 8. Januar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 15. April 2025 angesetzt (pag. 908 ff). Sie wurde dem Beschuldigten, G.________ (Adresse), mit Rückschein versendet (pag. 910). Der Beschuldigte referenziert in seinem Schreiben vom 16. Januar 2025 (pag. 918) auf diese und beantragte, die Hauptverhandlung auf frühestens Mitte Mai zu verschieben.