Dass diese Abweisung nicht im Sinne des Beschwerdeführers war, stellt allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Weiter spezifizierte der Beschwerdeführer dieses Terminverschiebungsgesuch explizit auf die angesetzte Verhandlung vom 12. Juni 2025. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass vor der angesetzten Verhandlung vom 5. August 2025 ein weiteres Gesuch um Verschiebung eingereicht wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit auch diesbezüglich nicht vor. 3.3 Das Regionalgericht begründet das Abwesenheitsurteil in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Hauptverhandlungstermin (1) vom 15. April 2025: